Skip to main content
doc-1hd0u53tr1

Dienstverschiebung

Dienstverschiebung

doc-1i1uoeufa2

Bei Verhinderung aus medizinischen Gründen

  • Generell
    • während eines Dienstes: Die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärztinnen und Ärzte;
    • ausserhalb eines Dienstes: Die dafür angestellten Ärztinnen und Ärzte der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA);
    • für die Angehörigen der Luftwaffe in besonderen Funktionen: Das Fliegerärztliche Institut (FAI).
  • Bis spätestens 14 Tage vor dem Einrückungstermin
  • Weniger als 14 Tage vor dem Einrückungstermin

Gesuch einreichen

  • Gesuche müssen begründet und mit den nötigen Belegen versehen werden, zum Beispiel mit einer Bestätigung des Arbeitgebers, einem Handelsregisterauszug usw. Der Marschbefehl sowie das Dienstbüchlein bleiben beim Gesuchsteller. Die Pflicht zum Einrücken bleibt bestehen, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.
  • Entfällt der Grund, der zur Bewilligung einer Dienstverschiebung führte, so ist der Angehörige der Armee gemäss ursprünglichem Aufgebot einrückungspflichtig und teilt dies der Bewilligungsbehörde umgehend mit.