Die Militärdienstpflicht beginnt mit der Rekrutierung zu Beginn des Jahres, in dem das 18. Altersjahr vollendet wird, und dauert bis zur Entlassung aus der Armee. Die Entlassung erfolgt je nach Dienstgrad frühestens am Ende des zehnten Kalenderjahres nach der Beförderung zum Soldaten (Mannschaftsdienstgrade und ein Teil der Unteroffiziere) und spätestens am Ende des Jahres, in dem das 50. Altersjahr erreicht wird. Ausnahmsweise dauert die Militärdienstpflicht für Angehörige der Armee (Grad Soldat bis Oberwachtmeister), die ihre Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), bis zum Ende des siebten Kalenderjahres nach der Beförderung zum Soldaten.
Angehörige der Armee der Mannschaftsgrade (Soldaten und Gefreite), die ihre Rekrutenschule nach dem 1. Januar 2018 absolviert haben, leisten während der Dauer der Militärdienstpflicht höchstens 3 Tage Rekrutierung, 124 Tage Rekrutenschule, 6 Wiederholungskurse zu 19 Tagen sowie 4 Tage Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten.
Wachtmeister | 440 Tage | als Grenadier oder in Spezialkräfte-Funktionen: 475 Tage, als Fallschirmaufklärer: 865 Tage |
Oberwachtmeister | 450 Tage | als Grenadier oder in Spezialkräfte-Funktionen: 485 Tage, als Fallschirmaufklärer: 865 Tage |
Feldweibel | 510 Tage | als Grenadier, Fallschirmaufklärer oder in Spezialkräfte-Funktionen: 545 Tage |
Hauptfeldweibel und Fourier | 650 Tage | als Grenadier und Fallschirmaufklärer: 685 Tage |
Adjutant Unteroffizier | 680 Tage | - |
Subalternoffiziere (Leutnant und Oberleutnant) leisten 680 Tage Ausbildungsdienst (als Grenadier oder in Funktionen der Spezialkräfte: 715 Tage).
Stabsadjutanten, Hauptadjutanten, Chefadjutanten, Hauptleute und Stabsoffiziere, für die die folgenden Bestimmungen gelten, leisten folgenden Ausbildungsdienst:
Für Angehörige der Armee, welche die Rekrutenschule vor dem 1. Januar 2018 absolviert haben, sind die Ausnahmen in Art. 109 VPAA geregelt.
Grundsätzlich werden alle geleisteten Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. Reisetage werden angerechnet. Nicht angerechnet werden freiwillig geleistete Diensttage oder Diensttage, an denen wegen persönlichem Urlaub keine Arbeit für die Truppe geleistet wird. Die Einzelheiten sind in den Artikeln 48-52 VMDP geregelt.
Die Gesamtzahl der zu leistenden anrechenbaren Ausbildungsdiensttage für Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbruch erfüllen, ist nachfolgend aufgeführt:
Für durchdienende Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere, die vor dem 31. Dezember 2017 in ihren derzeitigen Grad befördert wurden, ist die Gesamtzahl der zu leistenden anrechenbaren Ausbildungsdiensttage in der folgenden Tabelle aufgeführt:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Militärdienstpflicht von Spezialisten, Unteroffizieren und Offizieren mit deren Zustimmung (und derjenigen des Arbeitgebers) und bei entsprechender Eignung verlängert werden. Die verlängerte Militärdienstpflicht dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem der betreffende Angehörige der Armee das 65 Altersjahr erreicht. Die Einzelheiten sind in Artikel 21 VMDP geregelt. Die verlängerte Militärdienstpflicht unterscheidet sich von der freiwilligen Dienstleistung.
Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30. April 2009 hat der Bundesrat am 14. November 2012 entschieden, dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ab dem 1. Januar 2013 dienstwilligen Schweizer Bürgern, die eigentlich für militär- und zivilschutzuntauglich erklärt werden müssten, die Dienstleistung in der Armee ermöglichen soll. Dies allerdings nur, wenn sie ihre Gesundheit und diejenige anderer Personen nicht gefährden und eine solche Dienstleistung aus medizinischer Sicht möglich ist. Weitere, in der Person liegende Gründe, bleiben vorbehalten. Dazu gehört insbesondere ein hängiges Strafverfahren oder eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens. Weitere Informationen zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30.04.2009 finden Sie auf der Webseite zu Militärdienst mit speziellen medizinischen Auflagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Wehrpflichtersatzabgabe.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Armeeangehörige zu einer freiwilligen Dienstleistung zugelassen werden. Interessierte Armeeangehörige wenden sich an ihre vorgesetzte Stelle ihrer Einteilungsformation.
Armeeangehörige können zu einer freiwilligen Dienstleistung zugelassen werden, wenn der militärische Bedarf gegeben ist und sie selber sowie ihr Arbeitgeber (bei Arbeitslosen das zuständige Arbeitsvermittlungszentrum) dazu schriftlich eingewilligt haben.
Die Details zur freiwilligen Dienstleistung sind in der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP) ab Artikel 54 geregelt.
Eine freiwillige Dienstleistung unterscheidet sich von der verlängerten Dienstleistungspflicht, wie sie in der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP) ab Artikel 21 geregelt ist. Die Militärdienstpflicht von Spezialisten kann mit deren Einverständnis und bei entsprechender Eignung bis maximal zum 65. Lebensjahr verlängert werden, sofern die Funktion, für die sie vorgesehen sind, nicht von anderen Angehörigen der Armee wahrgenommen werden kann. Auch hierfür muss der Arbeitgeber schriftlich einwilligen. Das Personelle der Armee überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob der Bedarf noch gegeben ist.
Die Altersgrenze für die Rekrutierung liegt normalerweise bei 24 Jahren, und zwar in dem Kalenderjahr, in dem Sie dieses Alter erreichen. Wenn Sie diese Grenze überschritten haben, aber trotzdem Militärdienst leisten wollen, müssen Sie ein schriftliches Gesuch um Rekrutierung stellen. Dies ist nur für folgende Personengruppen möglich:
Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten, die so genannte Wehrpflichtersatzabgabe (WPE). Sie wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben. Die Aufsicht obliegt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Innerhalb der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist die Abteilung Wehrpflichtersatzabgabe für diese Aufgabe zuständig und sorgt für die Umsetzung der Bundesvorschriften.Die Rückforderung bezahlter Ersatzabgaben für verschobene Militärdienste ist bei den kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnortskantons zu beantragen. Das Dienstbüchlein ist dem Antrag beizulegen.
Wehrpflichtabgabe auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommando des Wohnortkantons ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ein. Das Gesuch ist von Stellungspflichtigen spätestens einen Monat vor den Rekrutierungstagen, von Militärdienstpflichtigen spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einzureichen. Der Gesuchsteller muss im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen. Er legt die persönlichen Gründe dar, welche sie zum Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben. Gesuche, die nicht termingerecht eingereicht werden, können vor der bevorstehenden Militärdienstleistung nicht mehr behandelt und entschieden werden und haben somit für diese keine Gültigkeit. Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und ist von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) einen ausführlichen Lebenslauf;
b) einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Strafregister (Gültigkeitsdauer: 3 Monate);
c) das Dienstbüchlein;
d) Berichte, in denen Vertreter staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die den Gesuchsteller persönlich kennen, die Haltung des Gesuchstellers darstellen und aus ihrer Sicht würdigen.
Das Gesuch wird durch eine Bewilligungsinstanz entschieden, die sich wie folgt zusammensetzt:
§ dem Kommandanten des Rekrutierungszentrums oder seinem Stellvertreter (Vorsitz);
§ einem Kreiskommandanten oder Kreiskommandantenstellvertreter des betreffenden Einzugsgebietes;
§ einem Arzt.
Der Gesuchsteller muss persönlich an der Verhandlung erscheinen. Er kann sich von einer Person seines Vertrauens begleiten lassen. Die Bewilligungsinstanz entscheidet nach Anhören des Gesuchstellers. Auf Gesuche, die nicht genügend begründet werden, oder nur deshalb gestellt werden, um sich die Unannehmlichkeiten des Waffentragens zu ersparen, wird nicht eingetreten. Bei Unklarheiten kann die Bewilligungsinstanz eine Ergänzung der Unterlagen anordnen und den Gesuchsteller zu einem späteren Zeitpunkt nochmals aufbieten lassen. Erscheint der Gesuchsteller aus eigenem Verschulden nicht vor der Bewilligungsinstanz, so gilt dies als Verzicht auf das Gesuch.
Gegen den Entscheid der Bewilligungsinstanz kann der Gesuchsteller innert 30 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung beim VBS Beschwerde führen.