Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf Erwerbsersatz und Sold.
Wer Dienst leistet in der Schweizer Armee, im Zivilschutz, im Rotkreuzdienst, im Zivildienst oder wer an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von J+S oder Jungschützenleiterkursen teilnimmt, hat Anspruch auf eine Entschädigung gemäss der Erwerbsersatzordnung (EO). Armeeangehörige haben darüber hinaus Anspruch auf Sold.
Was die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Pflicht zur Lohnfortzahlung angeht, gelten vor, während und nach dem Militärdienst spezielle Bestimmungen, die in einem Merkblatt des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) zusammengefasst sind
Armeeangehörige sind im Militärdienst durch die Militärversicherung gegen Unfall und Krankheit versichert.
Falls eine Dienstleistung länger als 60 Tage dauert, entfällt die Versicherungspflicht im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Das heisst, bei rechtzeitiger Meldung der voraussichtlichen Dienstdauer (8 Wochen vor Dienstantritt) an den Versicherer verzichtet dieser ab Dienstbeginn auf die Erhebung der Prämien für die Grundversicherung. Bedingung ist aber, dass ebenfalls nach dem Einrücken und nach jeder Änderung der Dienstdauer eine entsprechende Meldung an die Krankenkasse gemacht wird. Nach der Dienstleistung müssen zu wenig bezahlte Prämien nachbezahlt werden. Zu viel bezahlte Prämien werden an später fällige Prämien angerechnet oder zurückerstattet.